alles was sonst nirgends passt
Rechtsberatungsgesetz Vom 13. Dezember 1935 Artikel 1 § 1 [Behördliche Erlaubnis] (1) 1 Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. 2 Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt: (Lange Liste) [...] § 3 [Zulässige Tätigkeiten] Durch dieses Gesetz werden nicht berührt: 1. die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden, ... von Körperschaften des öffentlichen Rechts ... im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird; 2. die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, der Rechtsanwälte und Patentanwälte sowie der Rechtsanwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften, die durch im Rahmen ihrer beruflichen Befugnisse handelnde Personen tätig werden; (u.v.a.) [...] § 8 [Ordnungswidrigkeiten] (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen, 2. gegen ein Verbot nach § 7 Satz 2 verstößt oder 3. unbefugt die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |