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zynik (*) schrieb am 30-06-2005 12:15:25 : durchaus
aber die Tat stand gar nicht zur Debatte, sondern lediglich ihre Rechtfertigung durch eine angebliche Erlaubnis des Geschädigten. "Im Zweifel für den Angeklagten" würde sich hier streng genommen umkehren, denn der Geschädigte wird beschuldigt, diese Erlaubnis erteilt (und folglich zu unrecht Anklage erhoben) zu haben (frag mal einen Strafrechtsexperten, ob es bei solchen Alibibehauptungen eine Umkehr der Beweislast gibt). Dennoch, wenn die besagte Feundin clever wäre, gäbe das vielleicht Schwierigkeiten bei der Beweisführung - im Falle unseres Täters aber läge für seine Ausrede nichtmal Anscheinsplausibilität vor...
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