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Thesian (*) schrieb am 30-06-2005 17:06:35 : Datenveränderung
Aaran schrieb:
Damit ist es rechtlich wahrscheinlich Diebstahl


Nö.

oder Vandalismus


Nö.

Aber § 303a StGB (Datenveränderung) dürfte tatbestandlich problemlos einschlägig sein.

Es gibt zwar anscheinend wenige einschlägige Urteile, aber es ist unbestritten, dass Tatgegegenstand alle Daten sind.
Die Daten müssen nicht irgendwie gesichert sein Stree, in: Schönke/Schröder, 26. Aufl., § 303a Rn. 2) - insofern schadet die Passwortweitergabe nicht.
Weiterhin muss ein anderer Berechtigter ein unmittelbares Interesse an ihrer Unversehrtheit haben (ebd. Rn. 3) - hatte PsYcHo wohl fraglos.
Und der Löscher war auch kaum berechtigt, insbesondere dürfte die Passwortweitergabe nicht als Einwilligung in die Löschung zu sehen sein.

§ 303a StGB ist also erfüllt, allerdings dürfte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wohl mangels öffentlichen Interesses einstellen.

die Juristen mögen sich darüber streiten.


Bis hierhin gibts wahrscheinlich nicht viel zu streiten (man möge mich ruhig eines Besseren belehren).

Zivilrechtlich wirds lustiger, ich könnte mir schon dem Grunde nach Schadensersatzansprüche des geschädigten Spielers gegen den Schädiger nach § 823 II BGB iVm 303a StGB, sowie nach § 826 BGB vorstellen.

Allerdings glaube ich nicht, dass ein deutsches Gericht hier irgendeinen Vermögensschaden sehen würde (nichtmal das umsonst gezahlte Abo, denn gespielt werden kann ja weiterhin), Schmerzensgeld gibts grds. nur für Körper-/Gesundheitsschäden (und nicht passende Sonderfälle).

All diese rechtlichen Erwägungen betreffen natürlich nur das Verhältnis Schädiger-Geschädigter.

Für Webtales oder das DEV sehe ich keine rechtliche Verpflichtung, auf eine bestimmte Weise zu verfahren.

Moralisch kann ich mich hier weitgehend wostok anschließen:
- Es tut mir sehr leid für PsYcHo.
- Der Löscher ist ein <hier nicht foren-geeignete Wörter einsetzen>.
- Ich sehe keinen Grund, hier anders zu verfahren als bisher, nämlich ohne belegbaren Fehler im Spiel, insbesondere aber bei jeder Form von Passwortweitergabe nicht wiederzubeleben. Alles andere wäre reine Willkür nach dem Kriterium "Guter, bekannter, beliebter Spieler vs. andere".
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