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Kampfsau (*) schrieb am 24-01-2005 16:58:22 : DFon't Panic
Ich hab nochmal nachgesehen.

Nach §10 Abs. 1 SGB II (in Anlehnung an $18 Abs. 3 BSHG)
Ist eine Arbeit unzumutbar, wenn die erwerbsfähige Person zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig und seelisch dazu nicht in der Lage ist.

Ich denke, dass man seelisch zu dieser Art der Arbeit nicht in der Lage ist, wird man leicht nachweisen können.

So gesehen ist das Ganze nur theoretisch.

*Stein von der Seele klunkert* Ist der Sozialstaat ja nochmal gerettet.
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