malandra (*) schrieb am 24-01-2005 17:48:35 :
Re: DFon't Panic
Kampfsau schrieb: |
Ich hab nochmal nachgesehen.
Nach §10 Abs. 1 SGB II (in Anlehnung an $18 Abs. 3 BSHG)
Ist eine Arbeit unzumutbar, wenn die erwerbsfähige Person zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig und seelisch dazu nicht in der Lage ist. |
Da stehen sogar noch mehr Ausschlussgründe drin.
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Ich denke, dass man seelisch zu dieser Art der Arbeit nicht in der Lage ist, wird man leicht nachweisen können. |
Das wird genauso leicht, wie eine Wehrdienstverweigerung hinzubekommen, da sind die Grundlagen ähnlich. "Uns", als sich aktiv informierende und diskussionsgeübte Leute, wird das vermutlich nicht weiter schrecken.
Ich denke aber, dass man von einem Grossteil der Betroffenen ein "häh?" erwarten darf, wenn es um das begründen von "nicht in der Lage sein" auf Grundlage seelischer Befindlichkeiten geht. Stichhaltig für andere natürlich, nicht für sich selber.
Letztendlich wird die Ablehnung aber nie das Problem sein, sondern immer nur die Höhe der Bezüge danach. Wie schon in der taz stand:
"Doch Einzelfälle hat es bereits gegeben. Und wenn es sich offiziell nur um einen Tresenjob im Bordell handelt? 'Wenn eine Frau da nicht arbeiten möchte, dann akzepieren wir das', sagt Börsen und schränkt zugleich ein. 'Ob das Folgen hat, muss dann im Einzelfall gepüft werden.'"
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So gesehen ist das Ganze nur theoretisch. |
Natürlich. Der ganze Artikel ist Theorie, eine schon vor Monaten an anderen Stellen gesponnene, übrigens.