Barbarossa schrieb am 22-09-2008 14:09:15 :
Seit Kaisers Zeiten...
haben Gefangenen nichts zu befürchten, wenn Sie aus den Gefängnis flohen. Das Stellte das Reichsgericht 1880 ausdrücklich fest:
"die von einen Gefangenen mittelst seiner Tätigkeit bewirkte Befreiung seiner selbst als solche ist straflos ist"
dies ist heute auch noch zutreffend, es werden nur Straftaten gehandet die er noch während seines Ausbruchs oder Flucht begeht. Solange er keine Straftat begeht muß er nur die Restzeit bei Seiner Aufgreifung absitzen.
Dies gilt nur für Einzelpersonen
Bei Interesse siehe hierzu:
§ 120 Abs. 1 StGB(Strafgeseztbuch) Gefangenenbefreiung
§ 121 StGB Gefangenmeuterei
§ 223 Abs. 1 StGB Körperverleztung
§ 303 Abs. 1 StGB Sachbeschädigung